Beantragung einer Waffenbesitzkarte


Was muss ich beachten bei der Beantragung einer WBK?

Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte in Deutschland sind im Waffengesetz geregelt.

In die Waffenbesitzkarte trägt die Behörde die Schusswaffen ein, die der Karteninhaber besitzen darf. In der Regel handelt es sich dabei um Sportschützen, Jäger, Schusswaffensammler oder Erben von Waffen. Der Vollzug des Waffengesetzes ist Ländersache. Die zuständigen Genehmigungsbehörden werden somit vom jeweiligen Bundesland festgelegt. Dies können dann zum Beispiel die Stadt- oder Kreisordnungsämter sein oder auch die Stadt- oder Kreispolizeibehörden.

Hier geht es zu den Formularen:

Zu den Formularen (Downloads)

Folgende Nachweise sind zwingend notwendig beizufügen:

1. Prüfungszeugnis Sachkunde in Fotokopie (nur bei Erstantrag erforderlich)
2. WBK (in Kopie) für weiteren Erwerb von Schusswaffen gemäß der Sportordnung DSB
3. Schriftlicher Nachweis des Trainings- und oder Wettkampfschießens, ggf. Schießkladde
4. Schriftlicher Nachweis für Leistungsschießen (Wettkampfschießen**) (Kaderschützen), die Schusswaffen erwerben wollen über dem Sportschützen-Kontingent)
5. Rückporto in Form einer Briefmarke in Höhe 1,45€

Alle Unterlagen sind zu senden an:

     Thorsten Stein
     Bezirksschützenverband Bremerhaven-Wesermünde
     August-Thümler-Str. 3
     26954 Nordenham

     Email: sportleitung@bsvbw.de

Ihre Unterlagen können Sie mir gerne im Vorfeld zur Prüfung als PDF-Datei senden.
Nach erfolgreicher Prüfung, senden Sie mir dann die Unterlagen per Post zu!



Die gelbe Sportschützen-WBK

Die "Gelbe Waffenbesitzkarte" wird für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz erteilt.

Inhaber einer solchen Waffenbesitzkarte dürfen Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen (mehrschüssig) mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) erwerben.

Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt, es dürfen aber in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden.

Des Weiteren muss die erworbene Waffe in der Disziplin der Sportordnung eines anerkannten Schießsportverbandes zugelassen sein.

Der Erwerb muss innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde angemeldet werden.


Die grüne WWaffenbesitzkarte

Die "Grüne Waffenbesitzkarte" wird nach § 10 Waffengesetz erteilt. Für Jäger in Verbindung mit § 13 Waffengesetz und für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes in Verbindung mit § 14 Waffengesetz. Auf die grüne WBK können mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), Langwaffen wie Selbstladebüchsen, Selbstladeflinten, Repetierbüchsen, Repetierflinten und Einzellader erworben werden. Jede Waffe muss vorher einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als "Voreintrag" in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe dann erworben werden, sonst verfällt der Voreintrag. Eine Ausnahme gilt für Jäger, als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines. Diese dürfen Langwaffen nach § 13 Abs. 3 Waffengesetz ohne vorherige Genehmigung erwerben, sie müssen diese Waffen allerdings innerhalb von 14 Tagen anmelden und in ihre WBK eintragen lassen.

Für Sportschützen gilt: Das Regelbedürfnis für Waffen der grünen WBK umfasst zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei Selbstladegewehre. Für dieses "Grundkontingent" genügt die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining. Nach Nr. 14.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)[6] vom 5. März 2012 soll eine regelmäßige Teilnahme vorliegen, wenn der Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben wird. Die Verwaltungsvorschrift bindet allein die Waffenbehörde; ein Verwaltungsgericht ist im Streitfall an diese Wortauslegung nicht gebunden und kann auch anders entscheiden. Außerdem muss nach § 14 Waffengesetz der Sportschütze zum Erwerb von Waffen mit einem Kaliber von mehr als "5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung…" abweichend von § 4 Waffengesetz das 21. Lebensjahr vollendet haben.